Geändert am: 18/04/2024
CANNABIS NEWS 2024: WAS SIEHT DAS HAUSHALTSGESETZ 2024/2025 VOR?
Zur Überraschung der Cannabisbefürworter scheint ein Entwurf zur Legalisierung von Cannabis im Haushaltsgesetz 2024/2025 zu erscheinen. In Wirklichkeit wird die Angelegenheit aus rein fiskalischer Sicht behandelt, aber offensichtlich handelt es sich um einen völlig anderen Ansatz, als man es von einer rechten Regierung hätte erwarten können.
Was ist also geplant?
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SMALL & BIG
BUBBLEGUM
Indoor | CBD – CBDA<22%
Ab:HALLOWEEN SALE -15%
1,25CHF1,05CHF/gGrams3 5 10 20 50 100 -
DO SI DOS
Ab: 2,00CHF/gIndoor | CBD – CBDA < 19%
Grams3 5 10 20 50 100 -
ROYAL GG#4
Indoor | CBD – CBDA < 40%
Ab:HALLOWEEN SALE -15%
2,30CHF1,95CHF/gGrams3 5 10 20 50 100 -
GORILLA GLUE
Ab: 2,90CHF/gIndoor | CBD – CBDA < 20%
Grams3 5 10 20 50 100
In diesem Artikel werden wir versuchen, die Frage zu beantworten.
Besteuerung von Cannabis light: Wir sind ihr wieder entkommen!
Der Vorschlag sprach von einer möglichen Steuer auf Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,5 %. (und 1% die CBD Schweiz) Die Absicht war jedoch nicht, Cannabis Light zu besteuern, sondern die Mindestbesteuerung für Einzelhändler im Besitz einer pauschalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhöhen, die derzeit fünf Jahre lang einen Satz von 5 % genießen. Mit diesem Manöver würde der Prozentsatz jedoch ab dem ersten Jahr auf 15 % erhöht, wodurch die Erleichterung der ersten fünf Jahre vollständig entfällt.
Ferner wurde angenommen, dass sie sich nach diesem Vorschlag parallel auch mit Tabak verhält und ab Januar 2024 eine Erhöhung für Zigarettenpackungen vorsieht. Es ist daher vorgesehen: „Ein bestimmter Festbetrag pro Produkteinheit, festgelegt für das Jahr 2024 in 36,00 € pro 1.000 Zigaretten, für das Jahr 2024 in 36,50 € pro 1.000 Zigaretten und ab dem Jahr 2025 in 37,00 € pro 1.000 Zigaretten“ (Art. 28 Abs. 1a).
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Cannabisgesetz: Warum wir noch nicht über Legalisierung sprechen können
Wenn die Belpaese im Jahr 2019 in den Prognosen für 2024 für den Cannabishandel in der gesamten Europäischen Union führend war, hat die starke Obstruktionismus der Rechten Italien dazu gebracht, große Rückschritte zu machen. Als ob dies nicht genug wäre, ist es immer noch notwendig, den Cannabissektor mit der D.P.R. 309 von 1990 in Einklang zu bringen, um sicherzustellen, dass die beiden koexistieren, ohne einen Stock in die Räder zu stecken.
Nämlich?
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes 242 von 2016 begann der Anbau von Cannabis sativa in Italien, aber da es sich um einen sehr heiklen Sektor handelt, der unter einem riesigen regulatorischen Vakuum leidet, haben viele Cannabis-Befürworter ihr Geld mit allen Zweifeln des Falles investiert.
Inzwischen haben Cannabisblütenstände mit einem hohen Cannabidiol-Gehalt große Popularität erlangt und sind weitverbreitet. Dies hat unser Land zu einer Art „Beispiel“ für unsere Nachbarn gemacht und sie ermutigt, unsere Arbeit zu kopieren und Vorschriften auf europäischer Ebene umzusetzen.
Aber gerade haben wir über ein regulatorisches Vakuum gesprochen, oder?
In der Tat, wenn auf der einen Seite das Gesetz 242 von 2016 ausschließlich die Produktion von Cannabis erlaubt, wird der Handel stattdessen durch die D.P.R. 309 von 1990 geregelt. Dies erklärt, warum der dem Produzenten auferlegte THC-Grenzwert zwischen 0,2 % und 0,6 % liegt, während er für den Einzelhändler 0,5 % nicht überschreiten darf. Als ob das nicht genug wäre, gelten Derivate laut Vollmacht immer noch als illegal, während jegliche Verwendung von Lebensmitteln immer verboten ist.
Aus all dem wird deutlich, dass es niemals möglich sein wird, die vollständige Legalisierung von Cannabis zu erreichen, solange nicht Änderungen an der D.P.R. 309/90 vorgenommen werden, Änderungen, die von der Organisation der Vereinten Nationen selbst vorgeschlagen wurden, wonach Cannabis von der Liste der Substanzen in Tabelle I gestrichen werden sollte.
Der Vorschlag des Haushaltsgesetzes wäre jedoch ein gutes Zeichen.
Haushaltsgesetz 2024/2025: Dies sind einige der vorgeschlagenen Änderungen
Ferner heißt es in dem Änderungsvorschlag des „C. 643-bis Staatshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 und des Mehrjahreshaushalts für den Dreijahreszeitraum 2024–2025 VORGELEGTE DOSSIERÄNDERUNGEN“, der von Fratoianni und anderen der Gemischten Fraktion – Grüne Allianz und Linke unterzeichnet wurde:
Folglich wird nach Artikel 29 Folgendes angefügt:
Art. 29-bis.
(Einführung des Cannabismonopols)
1. Das Gesetz Nr. 907 vom 17. Juli 1942 wird wie folgt geändert:
a) Nach Titel II wird Folgendes eingefügt:
„TITEL II-bis.
CANNABIS-MONOPOL
Art. 63-bis.
(Gegenstand des Monopols)
(1) Anbau, Verarbeitung, Einfuhr, Einfuhr und Verkauf von Cannabis und seinen Derivaten unterliegen im gesamten Hoheitsgebiet der Republik einem staatlichen Monopol.
Art. 63-ter.
(Definition von Cannabis und seinen Derivaten für steuerliche Zwecke)
(1) Für die Zwecke dieses Titels gelten Erzeugnisse der pflanzlichen Pflanze, die botanisch in die Gattung Cannabis eingestuft werden, als Derivate.
Art. 63-Vier.
(Persönliche Vorsorge)
(1) Dies gilt unbeschadet des Anbaus von Cannabis für den persönlichen Gebrauch bis zu höchstens fünf weiblichen Pflanzen und der Weitergabe kleiner Mengen seiner Derivate zum sofortigen Verzehr an Dritte.
Art. 63-Fünf.
(Cannabisanbaulizenz)
(1) Die Zoll- und Monopolagentur ist befugt, alle Verarbeitungsstufen des übertragenen Cannabis unmittelbar durchzuführen und im Inland eine Lizenz für den Anbau von Cannabis für die Versorgung der von derselben Agentur angegebenen Verarbeitungsbetriebe zu erteilen. Zu diesem Zweck regelt der Minister für Wirtschaft und Finanzen durch ein Dekret, das innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen ist, die Verfahren für die Erteilung von Lizenzen für den Anbau von Cannabis, die Verfahren für den Erwerb des entsprechenden Saatguts und die Verfahren für die Übertragung der Verarbeitung seiner Derivate, wobei jährlich die Arten der kultivierbaren Qualität und die relativen Mengen festgelegt werden. und durch Festsetzung des Lieferpreises, der Höhe der Verbrauchsteuer, der Höhe der Einzelhandelsabgabe und des Kleinverkaufspreises.
Art. 63-sechs.
(Einzelhandelslizenz für Cannabis und seine Derivate)
(1) Die Zoll- und Monopolagentur kann eine Lizenz für den Einzelhandelsverkauf von Cannabis und seinen Derivaten (wie zum Beispiel die cbd öl) in ihrem Hoheitsgebiet erteilen. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen regelt mit einem eigenen Dekret die Vergabe von Einzelhandelslizenzen unter besonderer Berücksichtigung der Festlegung ihrer territorialen Verteilung.
Art. 63-sieben.
(Schutz des Monopols)
(1) Die Aussaat, der Anbau, der Verkauf von Cannabis und der Besitz seiner Derivate gleich welcher Grundlage, mit Ausnahme kleiner Mengen, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und unter Verstoß gegen das in diesem Titel vorgesehene Monopol erfolgen, sind verboten. Die Verletzung des Monopols ist im Falle des Schmuggels nach den Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar.
Art. 63-acht.
(Anwendbare Vorschriften)
(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten entsprechend für die Bestimmungen des Titels III;
b) Im Titel des Gesetzes erhalten die Worte ‚und Tabak‘ folgende Fassung: „Tabak, Cannabis und Tabakderivate.“
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Schlüsse
In diesem Artikel haben wir über die Besteuerung von CBD-Cannabis und allgemeiner über das Haushaltsgesetz 2024/2025 gesprochen, wobei wir uns auf alle notwendigen Änderungen konzentriert haben.
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Bis bald!